Allgemeine Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserem AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Gleichermaßen werden wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Bestellers unabhängig vom Inhalt dieser AGB von gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Unserer AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Bestellers.

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Erfolgt eine Lieferung innerhalb von zwei Wochen, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulation, Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Besteller von uns zugänglich gemacht werden, auch über das Internet, behalten wir uns das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor. Sie sind nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

Unsere Mitarbeiter sind nicht  befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Nebenabreden bzw. Änderungen von Mitarbeitern gegebene Zusagen bedürfen für die Gültigkeit unsere schriftliche Bestätigung.

§ 3 Preise und Zahlungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise innerhalb und außerhalb der BRD „ab Werk“. Etwaige Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Besteller zu tragen, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind berechtigt, sofort Erstattung verauslagter Frachten und sonstige Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen ohne Skonto  ab Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungverzuges.  Evtl.  ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind, in keinem Fall aber mit an ihn abgetretenen Ansprüchen.

Rechte des Bestellers zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir aus demselben Vertragsverhältnis entspringende Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzen und keine angemessene Absicherung anbieten.

Wir sind berechtigt, auch bei anderslautenden Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Besteller etwas anderes bestimmt. Bei Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung, dann auf die Zinsen und Kosten.

Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck oder Wechsel einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Solange dies nicht erfüllt ist oder u.U. anfechtbarer Weise erfüllt ist, sind wir zur Fortsetzung der Leistung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist.

Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensansprüche wird hiervon nicht  berührt.

§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache

Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Produktdatenblättern und unseren Kollektionen, die jederzeit bei uns eingesehen werden können, die genannten Angaben werden weder zugesichert, noch garantiert.

Die Beschaffenheit unserer Produkte wird sich bei fehlerhafter oder nicht vorgenommener Wartung negativ entwickeln. Die Wartungsvorschriften, die den angegebenen Informationsbroschüren oder auf anderem Wege dem Besteller bekannt gemacht werden, sind daher auf jeden Fall zu beachten.

Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig.

Der Besteller ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder unter der üblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellen oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Lieferfristen beginnen nicht vor der abschließenden Abklärung technischer Fragen und nicht vor Hereingabe eventuell von dem Besteller zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind sowie nicht vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus verlässt.

Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B.  Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen, sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit  hinauszuschieben. Der Kunde ist jedoch in jedem Fall berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als eine Woche überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen und Rechnungen für   funktionsfähige Einheiten sind zulässig.

Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist einen geringen Schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, z.B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs.2 Nr. 4 i.v. mit § 271 BGB von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung im Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer weise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung  auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges in Höhe der tatsächlich entstandenen und durch den Besteller nachgewiesenen Schadens, jedoch maximal in Höhe von 0,5% pro Woche maximal 5% des Lieferwertes, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierbei verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.

Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können vielmehr die Liefergegenstände nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

§ 6 Gefahrübergang – Versand / Verpackung

Lieferung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers „frei Haus“ bzw. „frei Empfangsstation“ bzw. „frei Grenze“. Eventuell entstehende Zustellgebühren oder Rollgelder trägt der Besteller. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers berücksichtigen, dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtlieferung – gehen zu Lasten des Käufers. Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben  worden ist oder zwecks Versendung unsere gewerbliche Niederlassung verlassen hat. Die gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführen oder fremde Fuhrunternehmer durch uns eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versendungskosten tragen. „Lieferung frei…“oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.

Wir der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

Etwaige Transportschäden sind innerhalb von 24 Stunden durch den Transportunternehmer feststellen zu lassen.

Für Transportschäden bei Auslieferung mit unseren eigenen Fahrzeugen ist eine schriftliche Mängelanzeige innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware uns gegenüber vorzunehmen. Für später angezeigte Transportschäden übernehmen wir keine Haftung.

Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nur insoweit zurück, als dies nach der jeweils geltenden Verpackungsverordnung zwingend vorgeschrieben ist. Hiervon unabhängig nehmen wir Euro-Paletten zurück.

 

§ 7  Haftung bei Mängeln

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach dem § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – erkennbaren und typischen Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung eingegangener Reklamationen und Untersuchung von Waren verzichten wir nicht auf die Gelendmachung der Einrede der Verspätung oder der Unvollständigkeit von Mängelrügen.

Wir leisten keine Gewähr für Schäden auf Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. empfohlener Betriebs- und/oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind. Ebenso wird keine Gewähr geleistet, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.

Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewährleistungen für den Zeitraum von  einem (1) Jahr ab Lieferung. Bei Vorliegen eines Mangels wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

Soweit der Besteller zu Geltendmachung von Rechten verpflichtet ist, uns eine angemessene Frist zur Einbringung unserer Leistung zu setzen, so ist die Frist nur dann angemessen, wenn sie nicht kürzer als 20 Tage ist.

Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig hoch sind Kosten insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher liegen als 30% des Marktwertes der verkauften Ware. Die weiteren Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

Zum Zwecke der Nachbesserung erforderliche Nebenaufwendungen werden von uns im Rahmen der Regelungen in § 8 erstattet. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Ist der Mangel nicht feststellbar, trägt der Besteller die Kosten der Untersuchung.

Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller ein Recht auf Rücktritt nicht zu, auch ist er zur Annahme der Lieferung verpflichtet.

Rückgriffsansprüche gem. § 478,479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobligenheiten , voraus. Die Verpflichtung ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

Wir haften nicht nach § 478,479 BGB, wenn unser Kunde ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen hat.

Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Besteller mit einer Fristsetzung von einem Monat abzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Dies gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche  wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden , bestehen nur im Rahmen der Regelung in § 8.

§ 8 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung aus Schadenersatz als in § 7 vorgesehen, ist  ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Die gilt insbesondere für die

–          Demontage einer defekten Anlage , wenn der Besteller den Fehler bereits vor der Montage der Anlage hätte feststellen können

–          wegen Aufwendungen für die Montage gelieferter Produkte (auch Ersatzlieferungen) auch wenn Fehler erst bei der Montage oder Inbetriebnahme der Anlage entdeckt werden, und für die damit in Verbindung stehenden Nebenkosten , wie z.B. Fahrtkosten, Montagematerial oder Versandkosten.

–          für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss

–          wegen sonstiger Pflichtverletzungen

–          wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BG

Wir haften auch nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind und nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

Als unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachmännisch durchführen.

Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Investitionen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller uns außerdem die vorhandene Ware anzugzeigen

Kommt der Besteller  mit der Zahlung in Verzug, so sind wir – unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrages –berechtigt, die Ware sofort, d.h. ohne Rücktritt vom Vertrag, zurückzuverlangen.  Der Besteller ist verpflichtet, die Ware herauszugeben. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt die nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zur verrechnen.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wir die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer der Vorbehaltsware zum Rechnungswert inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen  Gegenständen zu einer einheitlichen Sache  verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Besteller uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung  sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber in Verzug, hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Vereinbarung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt- jedoch verpflichten wir uns , die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seine Zahlungs- und sonstige Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factoring, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors  begründet, die Gegenleistung  in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.

Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell von Drittkäufer gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen.

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand ,Erfüllungsort, Verjährungshemmung

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der BRD.  Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen – auch bei frachtfreien Lieferung-, bei Zahlungen u. a. unser Geschäftssitz.

Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist unser Geschäftssitz, falls der Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ist das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.

Ungeachtet weitergehender Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten über den Käufer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte

Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter  freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollt uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen , Entwürfen, Zeichnungen und dem Liefergegenstand zu.

Der Besteller ist verpflichtet, die von der Thesing Sonnenschutztechnik aufgestellten Werbestandards einzuhalten.

§ 12 Salvatorische Klausel, Datenschutz

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmungen tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmungen am nächsten kommt. Wir speichern Daten im Rahmen unserer gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

 

 

Stand Januar 2013